Diese Meldung wurde am 15.11.2018 via android erstellt.

Unbekannter Teilnehmer am 15.11.2018 um 13:33 Uhr:
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Jeder Eigentümer ist für die auf seinem Grundstück wachsenden Bäume/Sträucher/Hecken verkehrssicherungspflichtig, d. h. er muss dafür sorgen, dass von diesen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht.
Oder mit den Worten des Bundesgerichtshofes (BGH) gesprochen:
Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so anzulegen ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch, insbesondere aber auch gegen Umstürzen auf Grund fehlender Standfestigkeit gesichert ist. (BGHR § 823 I BGB Verkehrssicherungspflicht 16; BGH NJW 2003, 1732,1733)
Dies betrifft auch die Beeinträchtigung des öffentlichen Lichtprofils.
Wir sind nicht für den Rückschnitt privater oder öffentlicher Bepflanzung zuständig.
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